Baumfällung: Das sagt der Gesetzgeber
Das Bundesnaturschutzgesetz untersagt im Originalwortlaut in §39 Abs. 5 Nr. 2: „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“
Unter gärtnerisch genutzte Grundflächen fallen auch private Hausgärten, weshalb die Baumfällung grundsätzlich ganzjährig zulässig ist, dennoch sollten Sie aus Rücksicht auf die Tierwelt Fällarbeiten möglichst bis zum Ende des Winters abgeschlossen haben.
Unabhängig davon gilt zu jeder Jahreszeit der allgemeine und besondere Artenschutz: Sofern sich beispielsweise bewohnte Höhlen, Nester, Fledermäuse oder ähnliches in oder an Ihrem Baum befinden, dürfen Sie diesen nicht fällen. Zuwiderhandlungen sind strafbar und können als Ordnungswidrigkeit mitunter sehr teuer werden.
Rechtliche Bestimmungen bei der Beseitigung von Hecken
Die Beseitigung von Hecken und Sträuchern ist hingegen während der gesetzlichen Vegetationsperiode vom 1. März bis zum 30. September generell verboten. Dazu zählt auch das „Auf-den-Stock-setzen“ von Gehölzen. Erlaubt sind aber auch während dieser Zeit schonende Pflege- und Formschnitte, um unterjährigen Zuwachs zu beseitigen oder die der Gesunderhaltung des Gehölzes dienen.
Baumschutzsatzungen von Städten und Kommunen
Viele Städte und Gemeine haben Baumschutzsatzungen erlassen, deren Ziel es ist, den Baum- und Strauchbestand innerhalb der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu schützen. In einer solchen Baumschutzsatzung kann beispielsweise geregelt sein, ab welcher Baumgröße und Stammdimension es einer Genehmigung zur Beseitigung bedarf – auch in privaten Gärten!
Außerdem können bestimmte Gehölze in dem für Ihr Grundstück gültigen Bebauungsplan festgesetzt sein und erfordern deshalb ebenfalls eine Genehmigung im Falle einer Beseitigung. Ob Ihre Maßnahme in Bezug auf eine etwaige Baumschutzsatzung und den Bebauungsplan genehmigungspflichtig ist, sollten sie vor Beginn bei den für Sie zuständigen Behörden erfragen.
Allgemeiner und besonderer Artenschutz
Es ist vom Gesetzgeber verboten worden, Hecken während der gesetzlich festgelegten Vegetationsperiode zu beseitigen, da sie maßgeblich dem allgemeinen Artenschutz dienen. Viele Arten sind auf Gehölze angewiesen, denn ihr Blütenangebot ist eine wichtige Nahrungsquelle für Insekten und sie bieten sichere Brutplätze für Vögel.
Das Bundesnaturschutzgesetz widmet sich in §44 Abs. 1 Nr. 3 dem besonderen Artenschutz und verbietet „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Zu den wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten gehören neben allen wild vorkommenden Vogelarten auch
- Hummeln
- Hornissen
- Igel
- Fledermäuse und
- Maulwürfe.
Konkret bedeutet dies, dass ein Baum oder eine Hecke unabhängig von gesetzlichen Fristen nicht gefällt oder beseitigt werden darf, solange ein geschütztes Tier in ihr beheimatet ist. Dann stehen nicht nur die Tiere, sondern auch ihre Lebensstätten unter Naturschutz.
Dies betrifft auch tote Bäume, in deren Asthöhlen Höhlenbrüter wie Stare, Blaumeisen und andere Sperlingsvögel Unterschlupf gefunden haben. Dauerlebensstätten von Fledermäusen oder Krähen sind ebenfalls ganzjährig geschützt. Wenn Sie planen, eine solche Lebensstätte zu beseitigen, sollten Sie frühzeitig die Naturschutzbehörde mit ins Boot holen.
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