Ist es erlaubt, Weihnachtsdeko aus dem Wald mitzunehmen? Die Auswahl ist schließlich groß. Im Bundeswaldgesetz (BWaldG) heißt es, dass Vorschriften zum Verhalten von Waldbesucherinnen und -besuchern über die jeweiligen Landeswaldgesetze (LWaldG) geregelt werden. Explizit beschrieben wird, dass der Wald nur auf nachhaltige Weise genutzt werden darf. Wald müsse auf diese Weise erhalten, vermehrt und vor Schadeinwirkungen geschützt werden. Den Wald zu betreten und nutzen erfolge außerdem auf eigene Gefahr.
Aber was gilt nun im Wald vor der eigenen Haustür?
Adventsdeko selbst sammeln – abhängig vom Bundesland
Ob Tannenzweige oder Zapfen, Moos oder anders Grün – welche Deko unter welchen Bedingungen erlaubt ist, ist nicht überall gleich. Einige Bundesländer erlauben die Mitnahme von Pflanzenteilen in der Menge eines Handstraußes und nicht über den Eigenbedarf hinaus. Wer etwas Weihnachtsdekoration aus dem Wald mitnehmen will, sollte dabei aber darauf achten, pfleglich mit dem Wald umzugehen und keine Pflanzen zu beschädigen.
Im LWaldG Mecklenburg-Vorpommern heißt es beispielsweise: „Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zulässt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln. Gleiches gilt für Handsträuße von Blumen, Farnkraut, Gräsern und Zweigen für den eigenen Bedarf. Aneignung und Entnahme haben pfleglich zu erfolgen.“ Gleiches gilt für Baden-Württemberg, Brandenburg, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.
Mache ich mich beim Zweigesammeln für Weihnachten strafbar?
Das Ausgraben oder Fällen von Bäumen und Sträuchern ist für Waldbesucherinnen und -besucher verboten und würde die zugelassenen Mengen überschreiten. Auch das Betreten von Forstkulturen ist verboten – von dort darf daher ebenfalls keine Weihnachtsdekoration aus dem Wald gesammelt werden.
In Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen ist es außerdem verboten, Pflanzen, Bäume und Sträucher zu beschädigen und mitzunehmen. Daher ist dort nur die Mitnahme bereits abgeworfener, am Boden liegender Zweige erlaubt. Zweige vom Boden aufzusammeln ist in keinem Bundesland strafbar, wird die Handstraußregel beachtet und der Wald nicht unnötig gestört oder beschädigt.
In einigen Bundesländern greifen zusätzlich Naturschutzgesetze, wie beispielsweise in Bayern, die für das Sammeln von Weihnachtsdeko im Wald beachtet werden sollten.
Waldfunktionen durch Besuch nicht beeinträchtigen
Der Wald ist unter Einschränkungen frei betretbar und dient der Erholung gleichermaßen wie dem Naturschutz und der Forstwirtschaft. Im Berliner LWaldG heißt es beispielsweise: „Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird.“ Und im Saarland: „Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.“
Daher gilt es, genau abzuwägen, ob Naturprodukte aus dem Wald für die weihnachtliche Dekoration mit nachhause genommen werden sollten. Außerdem muss darauf geachtet werden, keine geschützten Waldarten zu entnehmen. Tannen, Kiefern und Fichten als beliebte Grundlage für Weihnachtsdekorationen gelten aber nicht als geschützt.
Rechte bei Waldbesuchen im Überblick
Tannengrün und andere Schmuck aus dem Wald können offiziell über einige Forstämter oder landwirtschaftliche Betriebe mit Waldbesitz oder Weihnachtsbaumanbau erworben werden. Auf diesem Wege behalten Forstverwaltungen, Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer einen besseren Überblick über ihre Bestände. Der Wald läuft dann nicht Gefahr, übernutzt zu werden. Auch Waldbesucherinnen und Waldbesucher können auf diesem Wege sicher sein, sich nicht strafbar zu machen.
Generell gilt also: Offizielle Verkaufsstellen sollten Anlaufstellen bleiben, ist man auf der Suche nach natürlicher und nachhaltiger Weihnachtsdeko. Geringe Mengen Weihnachtsschmuck dürfen aber auch eigenständig aus dem Wald mitgenommen werden, wenn Natur und Mitmenschen dadurch nicht gestört und keine Pflanzen beschädigt werden.
Weitere Informationen und eine Übersicht über die Landeswaldgesetze mit jeweiliger Verlinkung finden Sie hier.
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